Kitagebühren 2015 rechtmäßig?

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 22.02.2017, Aktenzeichen 6 A 143/16 MD (hier einsehen) eine Klage der Gemeinde Barleben gegen den Landkreis Börde abgewiesen, weil dieser die Kitagebührensatzung für das Jahr 2015 nicht genehmigte. Der Bürgermeister hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Hier eine kurze Zusammenfassung des Streitgegenstandes und der Begründung des Urteils:
In seiner Sitzung am 18.12.2014 beschloss der Gemeinderat die Erhöhung der Kitagebühren für 2015. Gemäß § 13 Abs. 2 Kinderfördergesetz LSA (Kifög) ist dazu die Gemeindeelternvertretung anzuhören. Eine solche war aber noch nicht gewählt worden und konnte folglich auch nicht angehört werden (Laut § 19 Abs. 5 Kifög ist für das Wahlverfahren die Gemeinde zuständig). Im Landkreis viel das Fehlen einer solchen Anhörung auf, deshalb forderte man mit Schreiben vom 11.03.2015 diese nachzuweisen. Daraufhin übergab die Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderates vom 18.03.2014 / 24.4.2014, in welchem dieser der Besetzung der Gemeindeelternvertretung (entgegen der Gesetzeslage) mit Vertretern der bislang bestehenden Elternkuratorien zustimmte, welche den geplanten Kostenerhöhungen zugestimmt hatten. Mit Bescheid vom 18.06.2015 versagte der Landkreis die Genehmigung der neuen Kostenbeiträge, da die Gemeindeelternvertretung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist und somit auch nicht angehört werden konnte.

Erst am 25.06.2015 kam die Gemeinde ihrer gesetzlichen Pflicht nach, in dem der Gemeinderat eine Satzung über das Wahlverfahren zur Gemeindeelternvertretung fasste. Auf deren Grundlage wurde die Vertretung gewählt. Die Anhörung zur Neufassung der Kostenbeiträge erfolgte dann am 09.12.2015. Am 17.12.2015 beschloss der Gemeinderat die Kitagebührensatzung erneut, rückwirkend zum 01.01.2015.
Der Landkreis Börde erteilte mit Bescheid vom 01.03.2016 keine Genehmigung zur rückwirkenden Inkraftsetzung 2015, sondern erst mit Wirkung zum 01.01.2016. Hiergegen hat die Gemeinde Barleben Klage eingereicht. Durch die erhöhten Kitagebühren hatte die Gemeinde im Jahr 2015 Mehreinnahmen von ca. 230 000 €, auf die man aufgrund der Haushaltskonsolidierung nicht verzichten möchte. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, müssten jedoch alle Eltern, die Widerspruch eingelegt haben, ihr Geld zurückbekommen.
Der Hauptgrund der Zurückweisung der Klage besteht darin, dass der Kostenbeitrag der Gemeinde entsprechend der Rechtslage erst nach Anhörung der Gemeindeelternvertretung festzulegen ist. Das Fehlen einer Gemeindeelternvertretung (für deren Wahl die Gemeinde selbst zuständig war) modifiziert die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Der Antrag aus unserer Fraktion, die erst kurz vor der Gemeinderatssitzung eingegangenen Stellungnahmen auszuwerten und danach die Satzung zu beschließen, wurde im Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt (hier einsehen). Genau das hätte das Gericht aber erwartet, da es eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme und Beantwortung der darin gestellten Fragen für nötig hält (hier einsehen) – ganz im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Bürgermeisters.

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