10. Änderung und Neufassung des Bebauungsplanes Nr.15 mit örtlichen Bauvorschriften für den Bereich Ortskern Barleben

Der Entwurf dieses B-Plans wurde durch Beschluss des Gemeinderates am 24.06.2010 zur Auslegung bestimmt. Die Auslegung erfolgt im Zeitraum vom 23.07.2010 bis einschließlich 27.08.2010 im Bauamt der Gemeinde. Sie können den B-Plan aber auch bei uns einsehen.
B-Plan 15 Barleben ansehen / Begründung B-Plan 15 Barleben ansehen

 

Ganz wichtig: Wenn Sie Einwände zu dem Plan haben, müssen Sie diese bis zum   27.08.2010 vorbringen, nur so sichern Sie sich ein Mitspracherecht!

 

Die abgegebenen Einwendungen hat der Gemeinderat zu prüfen in einem sogenannten Abwägungsbeschluss. Ob die Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht, ist den Einsendern mitzuteilen. Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit des B-Planes, kann aber auch beim Verwaltungsgericht geklagt werden (Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung).

Eine spätere Klage ist jedoch nur möglich, wenn im Rahmen der öffentlichen Auslegung die klagende Person ihre Einwendungen zum B-Planentwurf fristgemäß geltend gemacht hat.

Mängel im Abwägungsvorgang sind erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind!

Erläuterung zum besseren Verständnis:

Der B-Plan besteht aus einer Planzeichnung (Teil A) und einer textlichen Festsetzungen (Teil B), diese werden als Satzung beschlossen. Des Weiteren gehört zum B-Plan eine Begründung, diese wird lediglich gebilligt. Das Aufstellungsverfahren des B-Planes ist gemäß Baugesetzbuch (BauGB) zwingend vorgeschrieben. Eventuelle Fehler im Aufstellungsverfahren können im Klageverfahren zur Unwirksamkeit des B-Planes führen.

Der B-Plan hat gegenwärtig folgenden Verfahrensstand erreicht:

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 23.10.2008 gefasst. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte bereits im Rahmen einer Bürgerversammlung am 25.05.2010 um 17.00 Uhr im Wintergarten der Gemeinde, wahrscheinlich unbemerkt von der Bevölkerung, denn die Hauptsatzung der Gemeinde sieht nur vor, dass Bekanntmachungen im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Halle veröffentlicht werden. Aber wer hat dieses Amtsblatt oder liest es? Es stellt sich die Frage, ob eine Öffentlichkeitsbeteiligung unter dieser Voraussetzung überhaupt gewollt ist. Die FW haben sich auch zum Ziel gesetzt, solche Art der Bekanntmachung für die Öffentlichkeit zu ändern! Bekanntmachungen sollten zumindest auch im Mittellandkurier erfolgen.

Der Gemeinderat fasste jetzt in seiner Sitzung am 24.06.2010 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss, das heißt konkret:

(1) Der o.g. Entwurf des B-Planes mit örtlichen Bauvorschriften wurde in der vorliegenden Fassung bestätigt und die Begründung wurde gebilligt.

(2)   Es wurde beschlossen, den B-Planentwurf mit örtlichen Bauvorschriften und dessen Begründung für die Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich auszulegen.

Dass es sich bei diesem Beschluss um zwei selbständige Teile handelt, scheint einigen Gemeinderäten aber nicht klar gewesen zu sein. Ich hatte zu dem Entwurf noch inhaltliche Bedenken, bin aber leider nicht dazu gekommen, diese vollständig vorzubringen. Vom Vorsitzenden des Gemeinderates und vom Bürgermeister wurde mir mitgeteilt, ich könne das doch alles im Rahmen der öffentlichen Auslegung des B-Planes vorbringen, wir beschließen hier lediglich den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Ich vermute, es sollte gar keine Diskussion im Gemeinderat zu diesem Thema aufkommen.

Meine inhaltlichen Bedenken betreffen die geplante Errichtung einer zweiten Dreifeldhalle neben der bereits vorhandenen Sporthalle, sowie die örtlichen Bauvorschriften.

Hier wären zu nennen:

Bedenken zur Schallemission durch die zweite Dreifeldhalle am Standort der Mittellandhalle

Da der B-Plan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, entfällt die ansonsten erforderliche Umweltprüfung. Diese hätte zwingend vorgeschrieben, dass eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hier bezogen auf Lärm) erforderlich gewesen wäre. Des Weiteren hätten Planungsalternativen zum Standort für die zweite Halle hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen werden müssen. Der Entfall der formalen Umweltprüfung entbindet die Gemeinde aber nicht, die Umweltbelange, die betroffen sein könnten, sachgerecht zu ermitteln, zu untersuchen und in die Abwägung einzustellen. Konkret bezogen auf die zweite Dreifeldhalle heißt das, die Begründung zum B-Plan enthält keinerlei Aussagen hinsichtlich der vorhanden und zu erwartenden Lärmemission durch die Sportstätte und den vorhabenbedingten Verkehr. Aus meiner Sicht wäre es erforderlich, dazu ein Lärmgutachten in Auftrag zugeben, um Lärmschutzmaßnahmen bzw. Nutzungsregelungen des Sportstättenbetriebes zum Schutz des angrenzenden Wohngebietes „Abendstraße“ und der Anlieger der Zufahrtstraßen im B-Plan festzusetzen. Diese wären dann im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung der Bevölkerung zugängig. Entsprechende Hinweise dazu müssten dann in den Abwägungsvorgang eingestellt werden. Der Gemeinderat hätte sich damit auseinandersetzen und dann unter Umständen sogar einen neuen Standort suchen müssen. Stattdessen wird die Lösung des Konfliktes hinsichtlich Lärmemission in das konkrete Genehmigungsverfahren zur zweiten Sporthalle verlagert. Dies ist zwar rechtlich zulässig, jedoch ist das Verfahren der Öffentlichkeit damit nicht mehr zugänglich. Die Bevölkerung hat keine Möglichkeit mehr, Einwände vorzubringen. Sie muss hier der Entscheidung des Gemeinderates vertrauen.

Die FW haben vor einigen Jahren zwar die Errichtung einer weiteren Halle für den Schulsport angeregt. Diese sollte sich jedoch an einem Standort befinden, von dem keine Lärmbelästigung ausgeht und der von den Schülern auf kurzem und sicherem Schulweg erreicht werden kann. Gerade letzteres ist für die Planung des Unterrichtsablaufes in der Schule (Stundenplan) unumgänglich. Aus unserer Sicht gewährleistet der im B-Plan vorgesehene Standort diese Vorgaben nicht!

Die Gemeinde führt bereits für die Vergabe der Planungsleistungen zum Neubau der Dreifeldsporthalle mit einer Tribühne für 200 Zuschauer ein Vergabeverfahren durch. (siehe www.barleben.de)

Im übrigen erfolgte auf der Gemeinderatssitzung am 24.06.2010 keine Information über die Durchführung des o.g.  Vergabeverfahren im Juli/ August 2010. Die Änderung des B-Planes, hinsichtlich der Sporthalle ist somit eigentlich nur noch pro forma!

Bedenken zu der Aufweichung der örtlichen Bauvorschriften für das Grundstück Hansenstraße 41

Die Gemeinde kann zusätzlich in einem B-Plan örtliche Bauschriften nach § 85 BauO LSA festsetzen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese sind im Wesentlichen die Weiterentwicklung einer schon vorhandenen und besonders gestalteten Ortslage. Die örtlichen Bauvorschriften wurden mit Einführung per Gesetz aus dem Jahr 2006 zeitlich befristet, sie treten 5 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Die Gemeinde kann die Weitergeltung der örtlichen Bauvorschriften für jeweils 5 Jahre bestimmen, wenn die Voraussetzungen fortbestehen. Das heißt, dass alle örtlichen Bauvorschriften der alten Bebauungspläne am 16.03.2011 außer Kraft treten. Ohne die Änderung und Neufassung des B-Planes aus dem Jahr 1998 wäre letzteres der Fall, dieses wird in der Begründung nicht erwähnt! Mit dem vorliegenden B-Plan erfolgt dementsprechend eine Verlängerung der örtlichen Bauvorschriften für weitere 5 Jahre. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen zum Erlass fortbestehen und gegebenenfalls an den Stand der Technik. z.B. energieeffiziente Bauweise angepasst werden sollten. Da die Vielzahl der festgesetzten örtlichen Bauvorschriften massiv in das Eigentumsrecht der Grundstücksbesitzer eingreift und die Baukosten erhöhen, sollten diese mit dem vorliegenden Entwurf auf ihre Erforderlichkeit im Einzelnen überprüft werden. Denkmalgeschütze Gebäude unterliegen ohnehin gesetzlichen Bestimmungen. Ich halte ein Aufweichen der örtlichen Bauvorschriften für ein einzelnes Grundstück hier Hansestraße 41, entsprechend Begründung zum B-Planentwurf für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Gründstücksbesitzer, der städtebaulich nicht begründbar ist. Das Ganze erweckt bei mir den Eindrück einer Gefälligkeitsplanung zum kostengünstigen Bau eines bestimmten Bauherren, was ich so nicht mittragen kann.

Ich möchte hiermit auch auf die Internet Seite meines Ratskollegen Rico Gagelmann ( www.gagelmann.net ) hinweisen der sich zu diesem Thema ebenfalls kritisch geäußert hat.

Ramona Müller
FW Barleben

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