Flächennutzungsplan der Einheitsgemeinde Barleben

Teil 1: Allgemeines

Aktuell wird den Gemeinderäten der Vorentwurf eines neuen Flächennutzungsplanes (F-Plan) vorgestellt. Warum ist solch ein F-Plan auch für die Bürger wichtig und was sollte man darüber wissen? Ein F-Plan ist eine vorbereitende Bauleitplanung, geregelt durch das Baugesetzbuch (BauGB). Er besteht aus einer Planzeichnung und einer Begründung mit Umweltbericht. Der F-Plan stellt in Grundzügen für das gesamte Gemeindegebiet die Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den nächsten 15 Jahren dar. Mit anderen Worten, es wird festgelegt, welche Grundstücksflächen für welche Nutzung in Anspruch genommen werden sollen. Hierzu gehören Wohnbauflächen, gemischte und gewerbliche Bauflächen, Flächen für erneuerbare Energien, Sportflächen u.a. Weiterhin sind auch Aussagen zur Entwicklung des Freiraumes und der Natur und Landschaft, sowie Aussagen zu Einrichtungen für den Gemeinbedarf (z.B. Kindergärten, Bildungs- und Kultureinrichtungen) enthalten. Der F-Plan muss sich dabei aber an den Zielen der Raumordnung und Landesplanung orientieren.

Verhältnis F-Plan zum konkreten Baurecht
Der F-Plan bedarf der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes Halle und ist damit behördenverbindlich. Nach seiner Genehmigung kann die Gemeinde durch Bebauungspläne (B-Pläne) für bestimmte Vorhaben Baurecht schaffen. Hierbei darf jedoch ein B-Plan den Darstellungen des F-Planes nicht widersprechen. Im Unterschied zum F-Plan bedürfen die B-Pläne dann aber keiner Genehmigung mehr! Der Gemeinde steht es dann auch frei zu entscheiden, welches künftige Baugebiet im Ort zuerst bebaut werden soll.

 

Bürgerbeteiligung bei der F-Plan-Aufstellung

Das BauGB sieht zwei Stufen der Bürgerbeteiligung vor:

1. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3/1)
Den Bürgern „ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.“ Dies geschieht im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung (der Termin wird entsprechend der Hauptsatzung im Mittelandkurier veröffentlicht). Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der beabsichtigten Planung vorgestellt. Dadurch haben die Bürger Gelegenheit, zu den planerischen Konzepten in diesem frühen Planungsstadium Stellung zu nehmen. Sie haben die Möglichkeit, Änderungswünsche und Gegenvorschläge

  • mündlich im Erörterungstermin oder
  • innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich nach dem Erörterungstermin bei der  Gemeinde einzureichen.

Die Vorschläge und Wünsche der Bürger werden dem Gemeinderat mit der Stellungnahme der Verwaltung zugeleitet.

2. Öffentliche Auslegung (§ 3/2)
Die zweite Stufe der Bürgerbeteiligung ist die während der öffentlichen Auslegung des F-Plans. Sie dauert mindestens einen Monat. Dabei haben Bürger wiederum die Möglichkeit, Anregungen zu dem ausliegenden Entwurf des Flächenutzungsplans vorzubringen, über die abschließend der Gemeinderat entscheidet. Zeit und Ort der Auslegung werden im Mittelandkurier veröffentlicht. Die Bürger werden über das Ergebnis, wie mit ihren Anregungen verfahren wurde, durch die Verwaltung schriftlich informiert. Ganz wichtig zu wissen:

Wenn die Bürger ihr Recht auf Mitsprache während der Erstellung des F-Planes nicht wahrnehmen, sind Bauvorhaben, die sich später im Rahmen der Vorgaben dieses Planes bewegen, durch sie auch nicht mehr zu beanstanden!

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