Enteignung durch Beschluss ?
Im Rechtsstaat kann grundsätzlich jeder der Haus und Hof besitzt darauf vertrauen, dass man ihm das nicht einfach wegnehmen kann (1*). Die Hürden für eine Enteignung sind sehr hoch, hier müssen schon wichtige allgemeine Interessen, wie z.B. der Bau einer Autobahn oder Eisenbahnlinie vorhanden sein. Selbstverständlich muss der Staat dann einen entsprechenden Ausgleich anbieten und Entschädigung zahlen. Allerdings gibt es bei Änderungen im Flächennutzungs- oder Bebauungsplan auch einen Bestandsschutz für schon vorhandene, rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen. Das heißt, der Eigentümer kann diese auch dann weiter erhalten und nutzen, wenn sie aufgrund der neuen Rechtslage an dieser Stelle nicht mehr errichtet werden dürften. Dies ist durch Rechtsprechung (2*) in das Baugesetzbuch eingeflossen (3*).
Nun zu einem aktuellen Fall in Barleben, bei dem das nicht mehr gelten soll. Dem Ortschaftsrat wurde er von der Verwaltung folgendermaßen vorgestellt: Familie G wohnt (rechtmäßig) im Landschaftsschutzgebiet (Grundstücksgröße ca. 4 ha), möchte sich aber altershalber verändern. Familie S hat Grundstücke in der Nähe, kann diese aber nur bebauen, wenn Familie G ihnen zur Erschließung die Nutzung ihres Privatweges in der Rothenseer Str. gewährt.